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Fenster- und Lichtrecht / 5.7 Rheinland-Pfalz

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Nachbarrechtsgesetz von Rheinland-Pfalz ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.

Nach § 34 Abs. 1 LNRG RP darf eine mit Fenstern oder Türen sowie mit Balkonen, Erkern oder Terrassen (§ 34 Abs. 4 LNRG RP) versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden. Eine besondere Form ist für die nachbarliche Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.

Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die undurchsichtig sind und nicht geöffnet werden können, was auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zutrifft (§ 35 Nr. 2 LNRG RP). Gleiches gilt für nicht zu öffnende Lichtöffnungen, deren Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden liegt. In diesen Fällen entsteht aber wegen der nicht notwendigen Einwilligung des Nachbarn kein Lichtschutzrecht.

§ 34 Abs. 2 LNRG RP regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 4 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut. Das Lichtschutzrecht entsteht nur dann, wenn die Einwilligung des Nachbarn schriftlich vorliegt (§ 34 Abs. 3 LNRG RP).

Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.

Das auf § 1004 Abs. 1 BGB beruhende Verlangen des Nachbarn auf Beseitigung von Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen, mit denen ein geringerer als der in § 3...

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