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Fenster- und Lichtrecht / 5.6 Nordrhein-Westfalen

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.

§ 4 Abs. 1 NachbG NRW regelt das Fensterabwehrrecht. Fenster sind hierbei Lichtöffnungen jeder Art, wobei die Lichtdurchlässigkeit entscheidend ist. Deshalb sind auch durch Glasbausteine geschlossene Maueröffnungen Fenster.[1] Nur wenn Glasbausteine und ähnliche Materialien in Außenwände eingebaut werden, die weder auf noch unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet sind, gelten sie nicht als Fenster im Sinne des Gesetzes (§ 4 Abs. 5 NachbG NRW). Sie genießen dann aber nicht den Schutz des Lichtrechts.

Den Fenstern gleichgestellt sind Türen jeder Art und zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone, Erker oder Terrassen.

Eine Besonderheit weist das Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen insoweit auf, als auch Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind, unter das Fensterabwehrrecht fallen.

Nach § 4 Abs. 1 NachbG NRW darf eine mit Fenstern oder Türen sowie mit Balkonen oder Terrassen versehene Gebäudeaußenwand bzw. ein Dachfenster der genannten Art nur errichtet werden, wenn ein Abstand zur Grenze von mindestens 2 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstückmöglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.

§ 4 Abs. 2 NachbG NRW regelt das Lichtschutzrecht, das nur für Fenster, nicht dagegen auch für sonstige Bauteile gilt. Voraussetzung ist, dass der Nachbar der Anlage der Fenster innerhalb des Schutzstreifens von 2 m schriftlich zugestimmt hat bzw. dass diese vor mehr als drei Jahren im Rohbau angebracht wurden. Gegenüber derartigen Fenstern ist der Nachbar zur Beachtung eines Schutza...

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