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Fenster- und Lichtrecht / 5.4 Hessen

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Obwohl die Überschrift des einschlägigen Abschnitts auch das Lichtrecht erwähnt, regelt das Nachbarrechtsgesetz von Hessen nur das Fensterabwehrrecht, nicht dagegen auch das Lichtschutzrecht.

Das Fensterabwehrrecht bezieht sich auf Fenster, Türen und sonstige Bauteile eines Gebäudes wie Balkone, Erker, Terrassen oder Wintergärten (§ 11 Abs. 1 NachbG HE). Soll mit derartigen Bauteilen der Grenzabstand von 2,50 m unterschritten werden, bedarf es hierzu der Einwilligung des Nachbarn. Eine besondere Form ist für die Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen. Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen etwa Lichtöffnungen aus Glasbausteinen innerhalb des Schutzstreifens von 2,50 m oder soweit nach öffentlichem Recht ein grenznaher Bauteil angebracht werden muss (§ 12 NachbG HE).

Zum Messen des Grenzabstands vgl. oben Kap. 3.3.

Bei wegen Fehlens der nachbarlichen Zustimmung unzulässiger Unterschreitung des Grenzabstands hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung des betreffenden Bauteils nach § 1004 Abs. 1 BGB. Nach § 13 Nr. 2 NachbG HE ist der Beseitigungsanspruch nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen, wenn nicht Klage auf Beseitigung erhoben wird. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem je nach Baufortschritt erkennbar wird, dass innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens von 2,50 m ohne die nachbarliche Einwilligung Fenster, Türen, Balkone oder Erker angebracht werden.

Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:

 

Nachbarrechtsgesetz Hessen[1]

Dritter Abschnitt: Fenster- und Lichtrecht

§ 11 Umfang und Inhalt

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,50 m einhalten sollen.

(2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

§ 12 Ausnahmen

§ 11 Abs. 1 gilt nicht,

  1. soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile anzubringen sind;
  2. für lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile;
  3. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen oder zu Gewässern.

§ 13 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung nach § 11 Abs. 1, die einen geringeren als den in § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen,

  1. wenn die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
  2. wenn der Nachbar nicht binnen einem Jahr nach dem Anbringen der Einrichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
[1] Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG, HE) v. 24.9.1962.

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