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Fehlverwendung von Anlegergeldern – Nichterfüllung einer Aufklärungspflicht als Täuschung durch Unterlassen (BB 2017, Heft 26, S. 1489)

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Einführung

BGH, Urteil vom 8.3.2017, 1 StR 466/16

ECLI:DE:BGH:2017:080317B1STR466.16.1

Volltext des Urteils: BBL2017-1281-1 unter www.betriebs-berater.de

StGB §§ 13, 263

1 Amtlicher Leitsatz

Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.

2 Aus den Gründen

 

Rz. 11

II. . . . 2. Die Verurteilung aller drei Angeklagten jeweils wegen Betrugs durch Unterlassen (§§ 263, 13 Abs. 1 StGB) in drei Fällen zu Lasten der Anleger der Fondsgesellschaften . . . ist im Ergebnis . . . nicht zu beanstanden.

2.1 Täuschung der Anleger durch Unterlassen der Aufklärung über zugefügte Vermögensnachteile

 

Rz. 15

a) . . .b) . . . aa) Es [das Landgericht] ist im Ergebnis ohne Rechtsfehler von einer Täuschung der Anleger durch Unterbleiben ihrer Aufklärung über die den Gesellschafts- und den Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit seitens der Angeklagten zugefügten erheblichen Vermögensnachteile ausgegangen. Zu einer solchen Aufklärung waren die Angeklagten aber im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich verpflichtet. Sie haben daher die Betrugstaten zu Lasten der Anleger durch Unterlassen verwirklicht.

 

Rz. 16

(1) Diese Form der Verwirklichung eines Straftatbestandes ist gemäß § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Zur Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich ...

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