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Familiengesellschaft / Gesellschaftsrecht

Jürgen K. Wittlinger
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1 Einsatzbereiche

Besondere Bedeutung erlangt die Familiengesellschaft im Bereich der Nachfolgeregelungen. Soll ein Betrieb auf die nächste Generation übergehen, kann dies im Rahmen einer Familiengesellschaft meist zweck- und zielgerecht umgesetzt werden. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, die potenziellen Betriebsnachfolger bereits in das Unternehmen mit aufzunehmen und diese Schritt für Schritt an die künftigen Aufgaben heranzuführen. Zugleich bleibt die bisherige Unternehmensführung weiterhin "an Bord" und kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht noch steuernd eingreifen.

Auch für einen geplanten Übergang von privaten Vermögenswerten kann eine Familiengesellschaft das richtige Vehikel sein. Das Vermögen geht noch nicht in vollem Umfang auf die nächste Generation über, sondern kann in mehreren Teilschritten bei "Bewährung" übertragen werden. Insbesondere bei größeren Vermögen wird der zusätzliche Effekt einer möglichen Minderung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer gerne mitgenommen.

2 Beratungsbedarf

Der gesamte Bereich der Nachfolgeregelungen ist äußerst komplex und kann im Rahmen dieses Beitrags nicht umfassend erörtert werden. Zu einer eingehenden und qualifizierten Beratung wird dringend geraten. Denn neben den steuerrechtlichen Folgen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Schenkung- oder Erbschaftsteuer gilt es auch gesellschaftsrechtliche Problembereiche zu berücksichtigen. Auch oder gerade weil es sich um Familienangehörige handelt, wird in der Praxis den prophylaktischen Regelungen oft zu wenig Beachtung geschenkt.

3 Gründung

3.1 Neugründung

Die Familiengesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Zurückgegriffen wird vielmehr auf die üblichen für eine Gesellschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen (s. Tz. 5.2). Die Besonderheit liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige im weitesten Sinne handelt.

Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Je nach Rechtsform ist der Regelungsinhalt unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise sind die zu treffenden Regelungen ganz oder zum Teil gesetzlich vorgegeben. Angesichts der grundsätzlichen Vertragsfreiheit können die gesellschaftsrechtlichen Regelungen frei und in weiten Teilen auch abweichend von der gesetzlichen Grundvorgabe getroffen werden.

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform entstehen auch Familiengesellschaften grundsätzlich durch einen Vertrag – den Gesellschaftsvertrag.

3.2 Rechtsnachfolge

Eine Familiengesellschaft kann aber auch dadurch entstehen, dass bereits eine Gesellschaft besteht, deren Anteile übertragen werden. Dies kann erfolgen durch

  • Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch Veräußerung oder Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen;
  • Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) nach dem Tod eines Gesellschafters und einem damit verbundenen Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft.

Die grundsätzlichen Regelungen zu einer Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regeln für die betreffende Rechtsform. Doch oftmals sind im Gesellschaftsvertrag individuelle Regelungen auch dazu enthalten, welche in vielfältiger Weise gestaltbar sind bzw. gestaltet werden sollten.

4 Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag werden neben der gewählten Rechtsform vor allem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Einzelnen festgelegt. Ferner regeln die Gesellschafter mit diesem Vertrag die Grundsätze zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, der Beschlussfassung sowie zu der Ermittlung, Verteilung bzw. zur Entnahme des Gewinns. Wichtig sind auch die darin festgelegten Kontrollrechte der Gesellschafter.

4.1 Familienpersonengesellschaften

Soll eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartGG oder stille Gesellschaft) gegründet werden, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Auch ein mündlicher Vertrag erlangt die zivilrechtliche Wirksamkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber generell eine schriftliche Fassung des Gesellschaftsvertrags empfohlen.

Die Formfreiheit gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. So ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, wenn

  • ein Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft einbringt[1] oder
  • ein Gesellschaftsanteil unentgeltlich begründet oder übertragen wird.[2]

Ohne eine notarielle Beurkundung liegt in diesen Fällen ein Formmangel vor. Eine Heilung dieses Mangels ist nur teilweise möglich, z. B. indem der versprochene Gesellschaftsanteil übertragen wird.[3] Bis dahin ist das Rechtsgeschäft noch nicht wirksam. Ist eine Heilung ausgeschlossen, kommt kein wirksames Rechtsgeschäft zustande.

 
Achtung

Minderjähriges Kind als Gesellschafter

Sollen noch nicht volljährige Kinder in eine Familiengesellschaft aufgenommen werden, tritt ein weiteres Formerfordernis zutage. Die Eltern eines minderjährigen Kindes können bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht zugleich für sich und für das gesetzlich vertretene Kind handeln.[4] Damit die Vereinbarung wirksam wird, muss ein ...

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