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Familienangehörige / 1 Fremdvergleich bei Familienangehörigen

Nico Herr
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Ein steuerlich wirksames Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit Familienangehörigen setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag inhaltlich "wie unter Fremden Dritten üblich" abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis tatsächlich so durchgeführt wird und zivilrechtlich wirksam ist. Folglich muss die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden können.[1]

Indiz: Angehöriger ersetzt fremde Arbeitskraft

Ein zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Geschwistern abgeschlossenes Dienstverhältnis wird steuerlich anerkannt, wenn es

  • rechtswirksam vereinbart wurde und
  • so gestaltet ist und tatsächlich durchgeführt wird, wie dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.

Ernst gemeinte und tatsächlich durchgeführte Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse zwischen Kindern und Eltern werden anerkannt, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) eine fremde Arbeitskraft ersetzen und ein angemessenes Gehalt beziehen. Eine geringfügige Mitwirkung nach der Betriebsübergabe reicht nicht aus.[2] Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern im Betrieb ihres Kindes angestellt sind und dort arbeiten.

Bloße Mithilfe oder echte Mitarbeit?

Bloße Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses (z. B. geringfügige Telefon- oder Botendienste). Hierüber zwischen Familienangehörigen abgeschlossene Verträge erkennt die Finanzverwaltung nicht an.[3]

 
Hinweis

Firmenwagen im Minijob kann zur Steuerfalle werden

Die Fahrzeugüberlassung an nahestehende Personen mit Minijob hält einem Fremdvergleich nicht stand – so der BFH in einem Urteil zum Dienstwagen einer geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremde...

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