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Fahrtkostenzuschuss / 4.1 Pauschalierung mit dem Pauschsteuersatz von 15 %

Rainer Hartmann
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4.1.1 Pauschalierung nur bei Zusätzlichkeit

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können deshalb nur (freiwillige) Zusatzleistungen des Arbeitgebers sein, da nur solche vom Arbeitgeber nicht ohnehin geschuldet werden.[1]

Schädlich sind nur Gehaltsumwandlungen

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Schädlich sind danach nur Gehaltsumwandlungen.

[1]

S. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

4.1.2 Pauschalierung begrenzt auf Werbungskostenabzug

Pauschalierungsfähig ist höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse zahlt, ist unbeachtlich, solange die Zuschüsse das pauschalierungsfähige Volumen nicht übersteigen.

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer von 15 % berechnet sich für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,38 EUR[1] pro Entfernungskilometer (bis 2025: 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer).[2]

 
Praxis-Tipp

Pauschalierungsvolumen prüfen

Die Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 hat auch vorteilhafte Auswirkungen auf die Lohnsteuerpauschalierung. Durch die Anhebung von 0,30 EUR auf 0,38 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer errechnen sich zusätzliche Werbungskosten und daran anknüpfend ein höheres Pauschalierungsvolumen. Z. B. für Arbeitnehmer mit einer Mindestwegstrec...

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