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Entfernungspauschale / 2 Pauschalbesteuerung

Norbert Minn
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Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG pauschal besteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1]

Entscheidend für die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass der Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert wird.[2] Für die Beitragsfreiheit kommt es also auf die tatsächliche Erhebung der Pauschalsteuer an. Eine nachträglich geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. eine nachträglich durchgeführte Pauschalbesteuerung führt nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann. Die steuerliche Erhebung kann grundsätzlich dann nicht mehr korrigiert werden, wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung abgegeben worden ist.

 
Achtung

Nachträgliche steuerrechtliche Bewertung

Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV enthält einen Katalog von Fällen, die nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten und somit beitragsfrei sind. Es handelt sich bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV genannten Zuwendungen um zu Recht in der jeweiligen Entgeltabrechnung steuerfrei belassene oder pauschal besteuerte Zuwendungen. Die Korrektur einer falschen steuerrechtlichen Behandlung kann nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger beitragsrechtlich in der Sozialversicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Korrektur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr im Folgejahr (bis zum 28.2. des Folgejahres) durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Eine steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit für die in § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände hat vor dem 18.12.2019 nicht bestanden; daher ist auch eine rückwirkende Korrektur der beitragspflichtigen Behandlung der betreffenden Bezüge in 2019 im Rahmen der nachträglichen Pauschalbesteuerung nicht möglich. Wird hingegen aus steuerrechtlichen Gründen eine steuerfrei abgerechnete Arbeitgeberleistung rückwirkend pauschal besteuert, verbleibt es – unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken – bei der zuvor aufgrund der Steuerfreiheit bestandenen Beitragsfreiheit.[3]

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt. In diesem Fall ist der vom Arbeitgeber gezahlte Fahrtkostenzuschuss beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV.
[3] BE v. 18.3.2020, TOP 5.

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