Gegenstand der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings kann gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Fahrradleasing nur ein Fahrrad im Sinne des § 63a StVZO sein. Ein Fahrrad nach § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Als Fahrrad gilt auch ein solches Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
Auch Lastenfahrräder fallen unter die Begriffsbestimmung von § 63 StVZO, jedoch nicht sogenannte S-Pedelecs, weil letztere eine Motor-Unterstützung bis 45 km/h bieten und ein Versicherungskennzeichen benötigen.
Zusätzlich zu dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum Leasing von Zubehör umgewandelt werden. Leasingfähig sind etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und "fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör" (§ 4 Abs. 1 TV-Fahrradleasing). Unter fest mit dem Fahrrad verbundenem Zubehör dürfte optionales Zubehör zu fassen sein, das zusätzlich am Fahrrad montiert wird und nicht zur Grundausstattung des konkreten Fahrrads gehört (z. B. Beleuchtungsanlage, Schutzbleche, Spiegel, Gepäckträger, Luftpumpe, Tachometer oder Speichenschloss), nicht hingegen loses Zubehör, wie z. B. Fahrradhelm, Seilschloss, Navigationsgerät oder Stand-Luftpumpe. Bei einem E-Bike ist davon auszugehen, dass z. B. ein Ladegerät oder evtl. auch ein Zweitakku zur Grundausstattung und nicht zum optionalen Zubehör zu zählen sind.