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Fahrradabstellraum

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Gehört zu dem Mietshaus ein Fahrradabstellraum oder -abstellplatz, so ist der Mieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung berechtigt, diese Gemeinschaftseinrichtung mitzubenutzen.

1 Anspruch des Mieters

Der Mieter hat allerdings keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes innerhalb eines Fahrradraumes.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Fahrradplatz

Reicht der vorhandene Raum für die Unterbringung aller Fahrräder nicht aus, so ist der Vermieter nicht zur Schaffung weiterer Abstellmöglichkeiten verpflichtet.

Anderes gilt, wenn eine ausdrückliche vertragliche Absprache besteht.

Der Mieter kann aber verlangen, dass der Vermieter die ihm möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergreift, damit der vorhandene Platz bestmöglich genutzt werden kann. Denkbar ist beispielsweise der Erlass einer Benutzungsordnung[1], in der geregelt wird, dass nicht mehr benutzte Räder aus dem Abstellraum zu entfernen sind.

 
Hinweis

Nachträglicher Erlass kann schwierig sein

Dagegen könnte eingewandt werden, dass

  • das Rad schon noch, wenn auch selten benutzt werden soll,
  • gerade keine Zeit für eine Reparatur vorhanden ist,
  • nichts vorher vereinbart ist und
  • daher ein Bestandsschutz ohne Einschränkung gegeben ist.

Setzen Sie sich daher dafür ein, dass diese Nutzungsordnung ggf. nachträglich ausdrücklich vereinbart wird und suchen Sie dafür auch das persönliche Gespräch. Wenn das nicht zum Ziel führt, dürfte die nachträgliche einseitige Änderung genauso wie die Einführung/Änderung einer Hausordnung nicht möglich sein.

 
Praxis-Tipp

So können Sie eine Vereinbarung erleichtern

Wenn das Thema wirklich ein ernsthaftes Streitthema zwischen Ihren Mietern ist, prüfen Sie

  1. die Erweiterung Ihres Angebots bis hin zu einem neuen Unterstand gegen eine Modernisierungsvereinbarung mit Kostenumlegung oder
  2. ob es andere Wünsch...

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