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Fahrradabstellraum / 1 Anspruch des Mieters

Ulf Wollenzin
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Der Mieter hat allerdings keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes innerhalb eines Fahrradraumes.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Fahrradplatz

Reicht der vorhandene Raum für die Unterbringung aller Fahrräder nicht aus, so ist der Vermieter nicht zur Schaffung weiterer Abstellmöglichkeiten verpflichtet.

Anderes gilt, wenn eine ausdrückliche vertragliche Absprache besteht.

Der Mieter kann aber verlangen, dass der Vermieter die ihm möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergreift, damit der vorhandene Platz bestmöglich genutzt werden kann. Denkbar ist beispielsweise der Erlass einer Benutzungsordnung[1], in der geregelt wird, dass nicht mehr benutzte Räder aus dem Abstellraum zu entfernen sind.

 
Hinweis

Nachträglicher Erlass kann schwierig sein

Dagegen könnte eingewandt werden, dass

  • das Rad schon noch, wenn auch selten benutzt werden soll,
  • gerade keine Zeit für eine Reparatur vorhanden ist,
  • nichts vorher vereinbart ist und
  • daher ein Bestandsschutz ohne Einschränkung gegeben ist.

Setzen Sie sich daher dafür ein, dass diese Nutzungsordnung ggf. nachträglich ausdrücklich vereinbart wird und suchen Sie dafür auch das persönliche Gespräch.

Steht kein Abstellraum oder Abstellplatz zur Verfügung, so muss der Mieter sein Fahrrad im Keller oder in seiner Wohnung unterbringen.

 
Achtung

Abstellverbot

Das Abstellen im Hausflur, in den Kellergängen oder in der Waschküche ist grundsätzlich nicht gestattet.

Es gibt aber eine gerichtliche Entscheidung, dass das Abstellen im Hausflur zu dulden ist, wenn es

  1. keinen Hof/Keller zum Abstellen gibt und
  2. dieser groß genug ist (was natürlich sehr relativ ist).

Begründet wurde dies mit der Diebstahlgefahr.[2]

 
Hinweis

Grundstück mit Hof

Hier ist abzuwägen. Der Vermieter kann berechtigte Interessen haben, das Abstellen eines Fahrrades zu verbie...

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