Die Fälligkeit der Beiträge beinhaltet das Recht der Einzugsstelle, die Erfüllung der Beitragsschuld zu verlangen, und die Pflicht des Arbeitgebers, diese ohne Aufforderung zu erfüllen. Die Beiträge werden auch ohne Zusendung eines Beitragsbescheids fällig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Entstehungsprinzip, das für Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger gilt.
1.1 Beitragsschuld für pflichtversicherte Arbeitnehmer
Gleichbleibendes Arbeitsentgelt
Soweit Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelte zahlen, ist ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag bereits bekannt. Die Höhe der gemeldeten und gezahlten Beiträge entspricht der Höhe der bis Ende des Monats tatsächlich anfallenden Beiträge.
Schwankendes/veränderliches Arbeitsentgelt
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen, soweit
- sie monatlich schwankende Arbeitsentgelte oder veränderliche Entgeltbestandteile zahlen und
- ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat nicht am fünftletzten Bankarbeitstag bekannt ist.
Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem aufgrund der Entgeltabrechnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag wird mit der Beitragszahlung im Folgemonat verrechnet. Diese Vereinfachungsregelung zur Beitragsfälligkeit wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz geregelt.
Berechnung der Beitragsschuld
Wendet der Arbeitgeber diese Vereinfachungsregelung bei schwankenden Arbeitsentgelten oder veränderlichen Entgeltbestandteilen an, hat er
- das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des Vormonats unter Berücksichtigung ggf. gewährter Einmalzahlungen sowie eines eventuell verbleibenden Restbetrags des Vormonats oder
- den Ausgleich einer eventuellen...