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Fälligkeit / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Fälligkeitstermin

1.1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge/Umlagen

Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde. Zu zahlen sind die tatsächlich ermittelten Beiträge oder – falls dies nicht möglich ist – die Beiträge in Höhe des Vormonats. Die tatsächliche Beitragsschuld ist dann am Monatsende zu ermitteln. Eine Differenz zum gezahlten Beitrag wird im Folgemonat verrechnet. Die Regelungen zur Fälligkeit beziehen sich auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie gelten auch für das Umlageverfahren U1 und U2 (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) sowie für die Insolvenzgeldumlage. Die Fälligkeit gilt auch bei der Zahlung von Pauschalbeiträgen für versicherungsfreie Minijobber[1] (geringfügig entlohnte Beschäftigte) an die Minijob-Zentrale. Zur Unfallversicherung gelten besondere Fälligkeitsregelungen.[2]

[1]

S. Minijob: Pauschalbeiträge.

[2]

S. Abschn. 7.

1.2 Zeitliche Zuordnung

Die Fälligkeit der GSV-Beiträge ist zeitlich daran geknüpft, wann die den Beiträgen zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht wurde und wann der Anspruch entstand. Es besteht keine Abhängigkeit zu der tatsächlichen Entgeltabrechnung, die regelmäßig erst nachträglich durchgeführt wird. Auf die versicherungsrechtliche Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den Entgeltabrechnungszeiträumen hat die Fälligkeitsregelung keinen Einfluss. Die Fälligkeit der GSV-Beiträge ist losgelöst von der Zuordnung des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu einem Entgeltabrechnungszeitraum zu sehen. Das gilt auch für Arbeitsentgelt, das ohne tatsächliche Beschäftigung erzielt wird, z. B. Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit.

1.3 Drittletzter Bankarbeitstag

Die GSV-Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag...

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