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Explosionsgefährdete Bereiche / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Dr. Josef Sauer
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Im Rahmen seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob Explosionsgefahren bestehen (§ 6 Abs. 4 GefStoffV, § 5 ArbSchG, Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.6 GefStoffV). Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, muss der Arbeitgeber beurteilen (§ 3 Abs. 2 BetrSichV):

  • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären;
  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen;
  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

Aus dieser Beurteilung müssen Sicherheitsmaßnahmen abgeleitet werden. Beides ist im sog. Explosionsschutzdokument nachzuweisen.

Anlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsplätze usw. bei denen Explosionsgefahren auftreten können, müssen regelmäßig überprüft werden (§§ 15 und 16 und Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV). Dies darf nur durch eine zur Prüfung befähigte Person geschehen, deren Befähigungsanforderungen in der, Abschn. 3.1 TRBS 1203, Anhang 1 und 2) geregelt sind. Die Verantwortung für die sachgerechte Auswahl dieser Person liegt stets beim Arbeitgeber/Betreiber. Wie diese Prüfungen konkret ablaufen sollen, regelt die TRBS 1201 Teil 1. Prüfintervalle müssen selbst festgelegt werden, dürfen aber drei Jahre nicht überschreiten. Grundsätzlich setzen sich Prüfungen aus Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen zusammen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden.

Auch die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen muss regelmäßig überprüft werden. Dazu gehören u. a. das Rauchverbot, Zustand der Feuerlöscher, Kennzeichnungen der Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Ex-Bereiche.

 
Wichtig

Verantwortung der Beschäftig...

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