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Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung von Freizeitparks (BB 2020, Heft 38, S. 2083)

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Einführung

FG Köln, Beschluss vom 25.8.2020, 8 K 1092/17

ECLI:DE:FGK:2020:0825.8K1092.17.00

Volltext des Beschlusses: BBL2020-2083-1 unter www.betriebs-berater.de

MwStSystRL Art. 98, Abs. 2 i.V. m. Anhang III Kategorie 7, Art. 53; Art. 32 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, RL 2006/112 EG (MwSt-DVO); Anhang H Kategorie 7 RL 77/388/EWG; AEUV Art. 267 Abs. 2; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; FGO § 90 Abs. 2, § 74

1 Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann die in Anhang III Kategorie 7 i.V. m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung "Vergnügungspark" sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst?

2. Ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar?

3. Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird:

Ist die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers", die entsprechend der EuGH-Rechtsprechung ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche "gedankliche Perspektive"?

II. Das Klageverfahren wird bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.

2 Sachverhalt

Die Klägerin wurde im letzten Jahrhundert unter anderem durch Herrn A als Märchenwald eröffnet und entwickelte sich zu einem der bekanntesten europäischen Freizeitparks.

Mit Zahlung eines ...

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