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Etagenheizungen (GEG) / 3.4 Kostentragung und Kostenverteilung

Alexander C. Blankenstein
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Zentrale Regelung über die Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften nach GEG stellt § 71n Abs. 7 GEG dar. Bezüglich der Kosten von Umrüstmaßnahmen sind letztlich 6 Konstellationen zu unterscheiden:

  • ausschließlich dezentrale Versorgung unter Beibehaltung dieses Zustands,
  • ausschließlich dezentrale Versorgung bei künftig ausschließlicher Versorgung durch Zentralheizung,
  • ausschließlich dezentrale Versorgung unter teilweiser Zentralisierung,
  • teilweise dezentrale Versorgung mit Anschluss an eine Zentralheizung,
  • Mehrzentralisierung unter Anschluss an eine neue Zentralheizung,
  • teilweise dezentrale Versorgung unter Beibehaltung des Ursprungszustands.

3.4.1 Bisher ausschließlich dezentrale Versorgung wird fortgeführt

Entscheiden sich die Wohnungseigentümer mit der doppelt-qualifizierten Mehrheit des § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG in einer ausschließlich dezentral versorgten Wohnanlage dafür, diesen Zustand beibehalten zu wollen, trägt jeder Wohnungseigentümer die für die Umrüstung seiner Therme entstehenden Kosten selbst.

Weiterhin dezentrale Versorgung

3.4.2 Bisher ausschließlich dezentrale wird auf ausschließlich zentrale Versorgung umgestellt

Beschließen die Wohnungseigentümer im Fall einer ausschließlich dezentral versorgten Wohnanlage, dass die Wärmeversorgung künftig zentral erfolgen soll, sind die Kosten hierfür unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen oder dem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Die Wohnungseigentümer haben aber auch die Kompetenz, auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine hiervon abweichende Kostenverteilung zu beschließen.

Umstieg aller auf zentrale Versorgung

Beschlusskompetenz für Gegenstände des Sondereigentums

Für Bestandteile der vorhandenen Heizungsanlage, die im Sondereigentum stehen, ggf. Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Sondereigentumseinheit, verleiht § 71n Abs. 7 Satz 2 GEG die erforderliche Beschlusskompetenz über ein ein...

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