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Etagenheizungen (GEG) / 3.2.3 Umsetzungskonzept

Alexander C. Blankenstein
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Da die Wohnungseigentümer innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG über die Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entscheiden müssen, sieht § 71n Abs. 5 Satz 2 GEG das Erfordernis vor, ein entsprechendes Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und schließlich auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung zu beraten. Zwar ist ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht bußgeldbewehrt, allerdings ist der Bußgeldtatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 12 GEG erfüllt, wenn nicht fristgemäß die Vorgabe des § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG erfüllt wird und eine Heizungsanlage nicht richtig eingebaut, nicht richtig aufgestellt oder nicht richtig betrieben wird.

Der Verwalter hat also auf jeder der jährlich durchzuführenden Wohnungseigentümerversammlungen einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zu berücksichtigen. Über die Inhalte des entsprechenden Umsetzungskonzepts schweigen sich Gesetz und Begründung aus. Zwangsläufig werden die Gemeinschaften insoweit sachkundige Beratung durch Sonderfachleute in Anspruch nehmen müssen. Bereits in der ersten Eigentümerversammlung nach dem erstmaligen irreparablen Ausfall einer Etagenheizung sollte ein Beschluss über die Beauftragung eines Sonderfachmanns zur Teilnahme an der nächsten Eigentümerversammlung zwecks Beratung der Wohnungseigentümer gefasst werden.

 

Nichtöffentlichkeitsgrundsatz

Die Wohnungseigentümerversammlung ist nichtöffentlich. Außenstehende Dritte haben also zunächst einmal kein Teilnahmerecht. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann aber die Teilnahme gemeinschaftsfremder Dritter allein im Interesse der Wohnungseigentümer sein. So ist allgemein anerkannt, dass die Teilnahme von Sonderfachleuten zur Beratung der Wohn...

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