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Etagenheizungen (GEG) / 2.2 Gemischt versorgte Gebäude

Alexander C. Blankenstein
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2.2.1 Entscheidung für Zentralheizung

In allen Fällen, in denen sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümer innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG dafür entscheiden, alle bislang noch dezentral versorgten Einheiten künftig auch durch eine Zentralheizung zu versorgen, gelten für diese Einheiten die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG gemäß § 71l Abs. 2 Satz 6 GEG als erfüllt, wenn diese an die bereits bestehende Zentralheizung angeschlossen werden.

Für den Fall, dass die vorhandene Zentralheizung nicht ausreichend dimensioniert sein sollte, folglich also eine neue Zentralheizung einzubauen ist, gilt wiederum der weitere 8-Jahres-Zeitraum des § 71l Abs. 2 Satz 2 GEG. Spätestens dann muss die neue Zentralheizung eingebaut sein und zu diesem Zeitpunkt defekt werdende Etagenheizungen an die Zentralheizung angeschlossen werden. Ist die Zentralheizung fertig gestellt, haben sich diejenigen Wohnungseigentümer, die von der Zentralisierungsentscheidung betroffen sind, spätestens dann an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, wenn ihre Anlage irreparabel defekt ist und ausgetauscht werden muss.[1]

Für zwischenzeitlich ausgetauschte defekte Etagenheizungen gilt, dass diese innerhalb des Höchstzeitraums durch solche ersetzt werden können, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Spätestens ein Jahr nach Errichtung der Zentralheizung müssen diese aber an die Zentralheizung angeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.

 

Bei Anschluss an Zentralheizung kann Havarie abgewartet werden

Bei einer Entscheidung für den Anschluss an eine bereits vorhandene Zentralheizung, die noch nicht die Vorgabe von § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, also das 65 %-EE-Kriterium, kann diese bis zu ihrem Ausfall weiterbetrieben werden.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 145.

2.2.2 Mehrzentralisierung

Im Fall gemischt versorgte...

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