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Erwerberhaftung (WEG) / 1.3 Haftung aus der Abrechnung für das Vorjahr

Alexander C. Blankenstein
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Werden die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung für das Vorjahr zu einem Zeitpunkt genehmigt, in dem der Eigentümerwechsel erfolgt ist, so kann der Beschluss nur Wirksamkeit gegenüber dem Erwerber entfalten.[1] Grundsätzlich hat deshalb der Erwerber für den sich aus dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der Abrechnung des Vorjahrs ergebenden Fehlbetrag in Höhe der Abrechnungsspitze einzustehen. Unerheblich ist, dass er erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums in die Eigentümergemeinschaft eingetreten ist.[2]

 
Hinweis

Abrechnungsspitze

Der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung begründet eine Schuld des Erwerbers nur in Höhe der sogenannten "Abrechnungsspitze". Hierbei handelt es sich um den Betrag, der sich daraus errechnet, dass die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten die im Wirtschaftsplan veranschlagten Hausgeldvorauszahlungen übersteigen. Der Genehmigungsbeschluss begründet danach keine Schuld zulasten des Erwerbers, soweit der Fehlbetrag neben der Abrechnungsspitze rückständige Hausgeldvorschüsse des Voreigentümers ausweist. Insoweit fehlt den Wohnungseigentümern die erforderliche Beschlusskompetenz. Wird die Abrechnungsspitze nicht ausgewiesen, führt dies nach herrschender Meinung zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Festsetzung der Ergebnisse der Jahresabrechnung, soweit der Abrechnungssaldo Beitragsrückstände umfasst.[3]

 
Praxis-Tipp

Abrechnung in der Praxis

Die Abrechnung, die sich an einen Eigentümer richtet, der seine Wohnung nach dem Abrechnungszeitraum erworben hat, muss stets die Abrechnungsspitze und kann daneben nachrichtlich rückständige Hausgeldvorschüsse des Rechtsvorgängers getrennt ausweisen. Die Errechnung der Abrechnungsspitze se...

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