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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 5.3 Bekanntmachung des Vermögensberichts

Alexander C. Blankenstein
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Das Gesetz schreibt in § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG lediglich vor, dass der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist. Wie dies geschieht, bleibt letztlich dem Verwalter überlassen. Da es sich auch bei der Pflicht zur Erstellung und Vorlage des Vermögensberichts um eine solche der GdWE handelt, deren Erfüllung im Innenverhältnis dem Verwalter zugewiesen ist, können die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG einen Beschluss fassen, in welcher Form ihnen der Vermögensbericht zur Verfügung zu stellen ist. Ohne eine entsprechende Beschlussfassung steht es dem Verwalter jedenfalls frei, diesen

  • per Post oder
  • per E-Mail zu übersenden oder
  • ihn über seine Homepage zugänglich zu machen.
 

Nichterstellung ist kein Anfechtungsgrund

Die Tatsache, dass der Vermögensbericht nicht erstellt oder den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung.[1]

Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss allerdings nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter jedenfalls nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.[2]

Vermögensbericht und Jahresabrechnung

Selbstverständlich wird es stets ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn der Verwalter den Vermögensbericht als Teil der Jahresabrechnung erstellt und mit dieser den Wohnungseigentümern übermittelt. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es, wenn der Verwalter den Vermögensbericht lediglich in seinen Geschäftsräumen zur Einsichtnahme zur Verfügung hält. Dann nämlich würde die Bestimmung des § 28 Abs. 4 WEG keinen Sinn machen, wonach der Verw...

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