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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 4.5.3 Einzelbelastung von Wohnungseigentümern

Alexander C. Blankenstein
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Häufig wird von einzelnen Wohnungseigentümern Verwaltungsaufwand verursacht, sei es in Form von Mahnungen, der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren oder dem Erfordernis einer vereinbarten Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG. Auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer eine verursacherbezogene Kostenbelastung beschließen. Insoweit können sie beschließen, dass eine Belastung mit den Kosten verursacherbezogen auch im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung der betreffenden Sondereigentumseinheit erfolgen kann. Dass ein neuer Wohnungseigentümer diese Kosten ggf. als Bestandteil der Abrechnungsspitze zu tragen hat, steht dem nicht entgegen.[1] Die Frage eines Eigentümerwechsels tangiert ohnehin nicht, da die Jahresabrechnung objektbezogen und nicht personenbezogen ist.

 

Regelung im Verwaltervertrag wäre unwirksam

Lediglich eine Regelung über eine verursacherbezogene Kostenbelastung im Verwaltervertrag wäre unwirksam. Im Verwaltervertrag können keine Verpflichtungen zulasten einzelner Wohnungseigentümer geregelt werden. Sie wären als Verpflichtungen zulasten Dritter nichtig.[2]

Eine exklusive Belastung eines Wohnungseigentümers bspw. mit den Kosten der Beseitigung von diesem verursachter Schäden ist dann unproblematisch möglich, wenn er die Schadensverursachung anerkannt hat oder der Schadensersatzanspruch gerichtlich tituliert ist. Dann kann eine unmittelbare Belastung in der Einzelabrechnung erfolgen.

Liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, kann eine Kostenbelastung nicht erfolgen. Es kann auch nicht etwa beschlossen werden, ein Wohnungseigentümer schulde der Gemeinschaft einen Betrag X, weil er einen Schaden verursacht habe und dieser Umstand gerade streitig ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der Schabenbefall

In einer Wohnung ist es zu einem massiven Schabenbe...

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