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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 4.1 Entstehen der Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung

Alexander C. Blankenstein
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Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1.1. des Folgejahres.[1]

Endet die Amtszeit des Vorverwalters also mit Ablauf des 31.12., schuldet er nicht mehr die Erstellung der Jahresabrechnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verwaltervertrag ausdrücklich eine entsprechende Verpflichtung ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden während der Wirtschaftsperiode

Der Verwalter wurde am 27.1.2026 beschlussweise von seinem Amt abberufen und in derselben Versammlung wurde ein Nachfolgeverwalter bestellt.

Die Jahresabrechnung 2025 hat der neu bestellte (Nachfolge-)Verwalter zu erstellen, da die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen die GdWE trifft und der Verwalter aufgrund seiner Organstellung zur Abrechnungserstellung verpflichtet ist. Daneben aber trifft hier auch den abberufenen Verwalter die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung, denn er war noch Amtsinhaber als die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entstanden ist. Der abberufene Verwalter schuldet die Erstellung der Jahresabrechnung aus dem Verwaltervertrag, denn die einmal entstandene vertragliche Pflicht des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung geht nur durch Erfüllung oder durch die Geltendmachung von Sekundäransprüchen unter.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatz

Der am 27.1.2026 abberufene Verwalter wird vom Nachfolgeverwalter erfolglos zur Erstellung der Jahresabrechnung 2025 aufgefordert. Die GdWE nimmt nun den abberufenen Verwalter auf Schadensersatz bezüglich des mit dem Nachfolgeverwalter vereinbarten Sonderhonorars für die Erstellung der Jahresabrechnung 2025 in Anspruch.

Der abberufene Verwalter schuldet die Erstellung der Abrechnung für 2025 nicht mehr, wenn die Eigentümergemeinschaft den Sekundäranspruch auf Schadensersatz geltend macht.

[1] BGH, Urteil v. 26.9...

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