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Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung

Andreas Deffner
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Nach der Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Es wird somit bei der Verjährung in Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche differenziert.

Die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X hat im Vergleich zu der Vorschrift des § 111 SGB X (Ausschlussfrist) nur nachrangige Bedeutung. In der Mehrzahl der Fälle tritt eine Verjährung nicht ein; stattdessen kommt es in der Praxis häufiger dazu, dass Erstattungsansprüche wegen der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ausgeschlossen sind.

Voraussetzung für die Verjährung ist das Entstehen eines Erstattungsanspruchs und dessen Fälligkeit. Das bedeutet, dass ein konkret bezifferter Betrag Grundlage des Erstattungsanspruchs ist. Hat beispielsweise ein Leistungsträger innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderem Leistungsträger formell angemeldet ohne die konkrete Höhe bereits beziffert zu haben, so verjährt ein Anspruch erst nach 4 Jahren, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger bis zu diesem Zeitpunkt den Erstattungsbetrag nicht gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger beziffert hat.

§ 113 Abs. 2 SGB X sieht vor, dass für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß gelten.

 
Praxis-Beispiel

Verjährung der Ausschlussfrist

Wie im Beispiel zur Ausschlussfrist hat die Krankenkasse die Kosten für eine stationäre Behandlung vom 1.8. bis 10.8.2016 übernommen, obwohl die Zuständigkeit der Unfallversicherung gegeben war. Bereits am 15.8. meldet die Krankenkasse zur Wahrung der Frist des § 111 SGB X einen Erstattungsanspruch an, ohne die Höhe bereits konkret zu beziffern. Erst im Jahr 2021 beziffert die Krankenkasse die Höhe des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Unfallversicherungsträger.

Ergebnis: Es wurde zwar die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht überschritten, der Erstattungsanspruch ist jedoch nach § 113 SGB X inzwischen verjährt.

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