Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger

Andreas Deffner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Erstattungsansprüche der unzuständigen Leistungsträger regelt die Vorschrift des § 105 SGB X. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers), so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig. Erstattungspflichtig ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Vorschrift des § 104 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.

1.4.1 Umfang der Erstattung

Auch für den Erstattungsanspruch des zuständigen Leistungsträgers richtet sich der Umfang nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. § 105 Abs. 1 und 2 SGB X gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt an, von dem an ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Die Vorschrift des § 105 SGB X verhindert Doppelleistungen an Sozialleistungsbezieher. Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Vorschriften der §§ 102 bis 104 SGB X setzt § 105 SGB X voraus, dass bei der Gewährung einer Leistung durch einen Sozialleistungsträger der leistende Träger von Anfang an unzuständig gewesen ist. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X setzt somit voraus, dass der erstattungsberechtigte Träger eine Leistung erbracht hat, ohne dass eine Leistungsverpflichtung oder –berechtigung vorgelegen hat.

1.4.2 Entstehen des Anspruchs

Zu einer unzuständigen Leistungserbringung kann es aus 2 unterschiedlichen Gründen kommen:

  1. Unkenntnis der Unzuständigkeit

    Ein Sozialleistungsträger kann irrtümlich Leistungen erbringen. Hierzu kann es beispielsweise aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Leistungsberechtigten oder aufgrund anderer Fehler bei der Leistungsgewährung kommen.

  2. Leistung bei unklarer Rechtslage

    Ein Leistungsträger kann auch bei unklarer Rechtslage Leistungen erbringen, wenn z. B. (noch) nicht geklärt ist, welcher Träger zuständig ist, aber eine Benachteiligung des Berechtigten vermieden werden soll.

    Die Vorschrift des § 105 SGB X ist von besonderer Bedeutung im Rahmen der Erstattungsregelungen zwischen Sozialleistungsträgern. In einer Vielzahl von Fällen ist § 105 SGB X die einschlägige Rechtsnorm dafür, dass Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.. Die folgenden Bereiche sind beispielhaft herauszuheben:

    • Erstattungen zwischen Krankenversicherungsträgern untereinander

      Erstattungen dieser Art werden erforderlich, wenn die Krankenkasse des Berechtigten Leistungen erst erbracht hat, nachdem der Versicherte seine Krankenkasse gewechselt hat. Die leistende Krankenkasse kann ggf. noch nicht über den Krankenkassenwechsel informiert gewesen sein und hat somit in Unkenntnis der Unzuständigkeit Leistungen, beispielsweise Krankenhausbehandlung, erbracht. In diesen Fällen entsteht ein Erstattungsanspruch gegenüber derjenigen Krankenkasse, bei der der Versichert zum Zeitpunkt zu dem die Leistungen erbracht wurden tatsächlich versichert war.

    • Erstattungen zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung

      Leistungen der Krankenkasse sind in den Fällen ausgeschlossen, in denen sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind. In Fällen, in denen die Krankenkasse Leistungen erbringt – beispielsweise Krankenhausbehandlung – obwohl noch unklar ist, ob die Erkrankung des Versicherten z. B. auf eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, kann es zu Erstattungsansprüchen der Krankenkasse gegenüber der Unfallversicherung kommen. Stellt sich nachträglich heraus, dass bei dem Versicherten eine bestehende Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall die Ursache der Behandlungsbedürftigkeit ist, ist der Unfallversicherungsträger für die Kostenübernahme zuständig. Die Krankenkasse muss in diesen Fällen keine medizinischer Leistungen erbringen. Es besteht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen.

In der nachfolgenden Übersicht werden die unterschiedlichen Merkmale der jeweiligen Vorschriften über die Erstattungsansprüche aufgelistet:

 
§ 102 SGBX § 103 SGBX § 104 SGBX § 105 SGBX
  • Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
  • Leistungserbringung für einen anderen endgültig leistungsverpflichteten Träger
  • nur vorläufige Leistungserbringung
  • Vorleistung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
  • Gleichrangigkeit von Vorleistung und Anspruchsleistung von Anfang an
  • nachträgliches und rückwirkendes Entfallen des Anspruchs auf die bereits erbrachte Leistung und deren Rechtsgrund
  • rechtmäßige Leistungserbringung wegen nachrangiger Verpflichtung
  • Leistungsberechtigter hat gegenüber mehreren Leistungsträgern gleichartige Ansprüche, die aber nur einmal erfüllt werden
  • Vorrang-Nachrang-Verhältnis der Leistungsträger von Anfang an rechtlich geregelt
  • Fortbestehen der Zuständigkeit des nachrangigen Trägers
  • Leistungserbringung ohne Rechtsgrundlage
  • Leistung d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Steuerliche Behandlung: Umqualifizierung einer Witwenrente in eine Unfallrente
Steuerbescheid
Bild: Michael Bamberger

Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen.


BGH: Keine Rückzahlung an Mieter, wenn Jobcenter gezahlt hat
Bundesagentur für Arbeit Zentrale
Bild: Bundesagentur für Arbeit / www.arbeitsagentur.de

Ein Mieter kann keine Rückzahlung überhöhter Miete an sich selbst verlangen, soweit das Jobcenter für die Miete aufgekommen ist. Rückzahlungsansprüche gehen auf den Sozialleistungsträger über.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern
Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern

Zusammenfassung Begriff Innerhalb des Sozialrechtes kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass einzelne Sozialleistungsträger Leistungen an Versicherte erbringen, obwohl ein anderer Leistungsträger zuständig gewesen wäre. Im SGB X sind daher ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren