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Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber wird der auf einen Sozialleistungsträger übergegangene Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bezeichnet, wenn der Sozialleistungsträger Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion erbracht hat.

Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Falle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, muss die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist, Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) erbringen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unberechtigt verweigert. In Höhe der erbrachten Leistung kann der Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger, mithin u. a. der Krankenkassen, gegen den Arbeitgeber, der den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe erfüllt, sind in § 115 SGB X geregelt.

Wer anspruchsberechtigte Person ist bzw. ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 2, 3 ff. EFZG. Die Regelungen über den grundsätzlich ruhenden Anspruch auf Krankengeld finden sich in den §§ 44, 49 SGB V. Sozialleistung mit Entgeltersatzfunktion ist beispielsweise auch das Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG.

Neben Erstattungsansprüchen der Krankenkassen können solche u. a. von den Unfallversicherungsträgern (Verletzten- bzw. Übergangsgeld), den Rentenversicherungsträgern oder der Bundesagentur für Arbeit (Übergangsgeld) oder Träger der Versorgungsverwaltung (Versorgungskranken- bzw. Übergangsgeld, ab 1.1.2024 auch Krankengeld der Sozialen Entschädigung) geltend gemacht werden. Zum 1.1.2023 entfällt allerdings für Bezieher von Bürgergeld der Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (kein Entgeltersatz in Form von Übergangsgeld).

1 Arbeitsunfähigkeit

1.1 Anspruch auf Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer muss einen fälligen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass

  • der Anwendungsbereich des EFZG eröffnet ist, mithin der Entgeltfortzahlungsanspruchsberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. EFZG ist. Arbeitnehmer i. S. d. EFZG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1]
  • der Arbeitnehmer arbeitsunfähig infolge Krankheit und deshalb an seiner Arbeitsleistung verhindert ist[2] und
  • den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft.[3]
 
Hinweis

Nicht rechtswidrige(r) Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft.[4]

Es besteht auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen oder Geweben nach §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. d. § 9 TFG.[5] Dem Arbeitgeber steht dann jedoch seinerseits ein Erstattungsanspruch zu.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt und setzt des Weiteren voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.[6]

 
Wichtig

Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Es besteht ein weiterer Anspruch auf Entgeltzahlung für die Dauer von längstens weiteren 6 Wochen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.[7]

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer in der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte.[8] Hiervon ausgenommen ist beispielsweise das für Überstunden zusätzlich gezahlte Arbeitsentgelt.[9]

[1] § 1 Abs. 2 EFZG.
[2] § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
[3] § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
[4] § 3 Abs. 2 EFZG.
[5] § 3a EFZG.
[6] § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EFZG.
[7] § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG.
[8] § 4 Abs. 1 EFZG.
[9] § 4 Abs. 1a EFZG.

1.2 Forderungsübergang auf die Krankenkasse

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und wird die Erfüllung/die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber unberechtigt verweigert, sieht § 115 SGB X den Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse vor, vorausgesetzt, die Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer Krankengeld gewährt.

Dieser gesetzliche Forderungsübergang (der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird) ist vergleichbar mit dem des § 116 SGB X. Dort geht es um den Übergang zivilrechtlicher Ansprüche geschädigter Versicherter auf die Sozialleistungsträger, wenn diese aus Anlass des Schadensereignisses Leistungen gewähren.[1]

[1]

S. Ersatzanspruch gegenüber Dritten.

2 Mutterschaftsgeld

Im Bereich der Krankenversicherung gilt § 115 SGB X auch für die gesetzlichen Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in d...

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