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Ermittlung der Gewerbesteuer / 8 Zerlegung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
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8.1 Anwendungsfälle und Verfahren

Liegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, ist der einheitliche Steuermessbetrag zu zerlegen und der jeweilige Anteil den einzelnen Gemeinden zuzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums der Gewerbebetrieb von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird.

Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags ebenfalls zu ändern ist.

8.2 Zerlegungsmaßstab

Der Zerlegungsmaßstab ist im Regelfall das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten[1] beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1.000 EUR abzurunden.

Bei der Zerlegung von Betrieben der Stromerzeugung und anderen Energieträgern durch Wind- und Solarenergie, bei denen Arbeitslöhne eine untergeordnete Bedeutung spielen, hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zur Zerlegung getroffen.[2]

Dies gilt auch für Fälle, in denen die Zerlegung nach den Arbeitslöhnen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt.[3] In der Praxis hat aber diese Sonderregelung nur geringe Bedeutung.

[1] § 28 GewStG.
[2] § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.
[3] § 33 GewStG.

8.3 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung (§ 31 GewStG)

Arbeitslöhne sind

  • die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
  • Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.

Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht

  • Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
  • Nach dem Gew...

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