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Ermessen: Reduziert auf null?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Ermessen ist auf null reduziert und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss eine Baugenehmigung beantragen, wenn es an einer Baugenehmigung fehlt (hier: für eine Dachterrasse).

2 Normenkette

§§ 18, 19 WEG

3 Das Problem

Eine Dachterrasse steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Sie befindet sich auf dem Dach eines Anbaus, der bereits vor der Teilungserklärung bestand. Für den Anbau und damit auch für die Dachterrasse gab es nie eine Baugenehmigung. Wohnungseigentümer K, der sie gebraucht, beantragt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Dachterrasse eine Baugenehmigung beantragt, da die Dachterrasse ohne eine solche errichtet wurde und ein Schwarzbau ist. Sein Antrag findet keine Mehrheit. Dagegen wendet sich K. Er meint, die Dachterrasse sei formal baurechtswidrig und widerspreche dem öffentlich-rechtlichen Baurecht. Die beklagte Gemeinschaft meint, ihr stehe ein Ermessen zu, ob sie nachträglich eine Baugenehmigung einhole.

4 Die Entscheidung

Das AG stimmt K zu! Dem K stehe der eingeklagte Anspruch zu. Es müsse ein baurechtsmäßiger Zustand hergestellt werden. Nur mit dem von K beantragten Beschluss komme die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrer Pflicht aus § 18 Abs. 2 WEG nach. Es bestehe daher eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Ablehnung des Beschlusses widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das Fehlen einer Baugenehmigung und die formale Baurechtswidrigkeit seien auch keine Bagatelle. Erst mit Erteilung einer Baugenehmigung könne ein bauordnungsrechtmäßiger Zustand hergestellt werden oder bei Ablehnung der Baugenehmigung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weitergehend verpflichtet werden, einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Schnittstelle zwischen Wohnungseigentums- und ...

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