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Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen / 1.2 Berechnung der Steuerermäßigung

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Die Tarifprogression wird bei der Besteuerung von außerordentlichen Einkünften im Wege der Fünftelregelung abgeschwächt.[1] Danach ist in einem 1. Schritt zur Steuerberechnung für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte zugeflossen sind, die Einkommensteuerschuld zu ermitteln, die sich ergibt, wenn in das zu versteuernde Einkommen die außerordentlichen Einkünfte nicht einbezogen werden. In einem 2. Schritt ist in einer Vergleichsrechnung diejenige Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung von 1/5 der als außerordentliche Einkünfte zu besteuernden Entschädigungen ergibt. Sodann ist in einem 3. Schritt der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen zu verfünffachen. In einem 4. Schritt ist dieser Betrag der Einkommensteuer für das Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte hinzuzurechnen. Die Summe ergibt die Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung für die außerordentlichen Einkünfte. Ist das zu versteuernde Einkommen ohne Einbezug der außerordentlichen Einkünfte (s. Beispiel 1) negativ und das zu versteuernde Einkommen inklusive außerordentlicher Einkünfte positiv, beträgt die Einkommensteuer das 5-Fache der auf 1/5 des positiven zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.[2]

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR ist vorrangig von den dem normalen Steuersatz unterliegenden Einnahmen abzuziehen. Bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur insoweit abgezogen werden[3], als tariflich voll zu versteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1
Verbleibendes Einkommen ist negativ

Arbeitgeber und Arbeitnehmer (A) ein...

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