Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Der Begriff Entschädigung setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine Entschädigung für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Der Steuerpflichtige muss jedoch bei Aufgabe seiner Rechte unter einem erheblichen Druck gestanden haben und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Durch das Schadensereignis muss die Rechtsgrundlage für Einnahmen entfallen sein, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte. Wird Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder zum Ausgleich von Ausgaben geleistet, liegt keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG vor.
Eine Entschädigungszahlung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG muss auf einem besonderen Ereignis beruhen. Dieses ist anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung eines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat. Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.
Hat der Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf eine Arbeitnehmer-Erfindervergütung und gibt im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, liegt eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.
Eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S....
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen