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Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Landesm ... / 4.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind.

Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm, des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist, ist nur die Angabe des Zählers erforderlich), des Grundbuchblatts und des zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteils (als Bruchzahl) erforderlich. Bei dem zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteil ist einzutragen, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört. In vielen Fällen gehört das Flurstück zu 100 % zur wirtschaftlichen Einheit. Dann wäre 1/1 einzutragen. Liegt hingegen Wohnungs- /Teileigentum oder Gemeinschaftseigentum (z. B. bei Garagen auf Garagenhof) vor, ist i. d. R. der jeweilige Miteigentumsanteil einzutragen.

Bei der Gemeindeangabe ist in ELSTER nur die Option "Hamburg" auswählbar.

Die Angaben zum Grund und Boden sind in einem Grundbuchauszug oder einem Katasterauszug enthalten. Die Angaben Flurstücksnummer, Gemarkung und die Fläche des Flurstücks (Amtliche Fläche) sind kostenlos im Geoportal Hamburg[1] online abrufbar.

Bei einem bebauten Grundstück ist die gesamte Grundstücksfläche anzugeben, nicht nur die unbebaute Fläche. Wird für ein Wohnungs- oder Teileigentum die Grundsteuererklärung abgegeben, so ist jede Wohnung bzw. jedes Teileigentum mit dem entsprechenden Eigentumsanteil an dem Flurstück und der Wohnfläche einzutragen.

 
Hinweis

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden sind keine Angaben zum Grund und Boden, sondern ausschließlich Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen zu machen.

Unbebaute Grundstü...

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