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Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Landesm ... / 3.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke immer gemeindeweise zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe des Gemeindenamens, der Fläche in qm, des Gemarkungsnamen, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist nur Angabe des Zählers erforderlich), des Grundbuchblatts und des zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteils (als Bruchzahl) erforderlich. Für jede Gemeinde ist eine neue gemeindebezogene Aufstellung auszufüllen.

Die erforderlichen Angaben sind in einem Grundbuchauszug oder einem Katasterauszug enthalten. Die bayerische Katasterverwaltung stellt im Rahmen der Grundsteuerreform im Zeitraum vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 1.1.2022 über das Internetportal BayernAtlas-Grundsteuer[1] kostenlos zum Abruf zur Verfügung. Über das Portal lassen sich die Flurstücksnummer, die amtliche Fläche, der Gemeindenamen, der Gemarkungsnamen und die Gemarkungsnummer sowie die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen abrufen.

Bei einem bebauten Grundstück ist bei den Angaben zum Grund und Boden die gesamte Grundstücksfläche anzugeben, nicht nur die unbebaute Fläche. Wird für ein Wohnungs- oder Teileigentum die Grundsteuererklärung abgegeben, so ist jede Wohnung bzw. jedes Teileigentum mit dem entsprechenden Eigentumsanteil an dem Flurstück und der Wohnfläche einzutragen.

 
Hinweis

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden sind keine Angaben zum Grund und Boden, sondern ausschließlich Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen zu machen.

[1] Online unter https:/...

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