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Erkennen von Mängeln (ZertVerwV)

Josef Egle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema "Erkennen von Mängeln" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 4.3. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/2.

1 Definition von Mangel und Schaden

Die Verwaltung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Baumängel festzustellen. Werden solche erkannt, sind diese den Eigentümern mitzuteilen und es ist mittels Beschlusses eine Entscheidung der Eigentümerversammlung zum weiteren Vorgehen herbeizuführen (siehe Kap. B.I.9.3.2). Insbesondere bei umfangreicheren Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum sind Mängelfeststellungen im Zuge einer förmlichen Abnahme von Bedeutung (siehe hierzu ausführlich Kap. B.II.3.2.3.2). Bei der Übernahme eines Objekts sowie im gewöhnlichen Nutzungsstadium ist die Verwaltung zu Begehungen, insbesondere des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet (siehe auch Kap. D.IV.4.4.2.2.2).

In aller Regel besteht zwischen der GdWE und einem Bau- bzw. Handwerksunternehmen ein Werkvertrag (siehe zum Abschluss eines Werkvertrags Kap. B.II.3.1). Dann hat der Unternehmer gemäß § 633 Abs. 1 BGB die Pflicht, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (siehe zu den Mängelrechten Kap. B.II.3.3).

Mangel

Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist das Werk nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB dann frei von Sachmängeln,

  • wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
 

Checkliste: Vorliegen eines Mangels nach Werkvertragsrecht

  1. Wurde im Werkvertrag eine konkrete Beschaffenheit vereinbart?

    Beispiel: Vereinbart wird die Errichtung von Eig...

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