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Erhöhungsgebühr bei Bauträgerklagen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der aufseiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag nicht erstattungsfähig.

2 Normenkette

Nr. 1008 RVG-VV; § 91 Abs. 1 ZPO

3 Das Problem

Bauträger B wird auf die Klage von 8 Erwerbern verurteilt, Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum zu beseitigen und ¾ der Kosten eines Privatgutachtens zu bezahlen. Die Kläger machen im Rahmen ihres Kostenausgleichungsantrags u. a. eine um nach Nr. 1008 RVG-VV um 2,0 erhöhte 3,3 Verfahrensgebühr i. H. v. insgesamt 2.847,90 EUR geltend. Die Parteien streiten um diese 2,0 Erhöhung. B meint, Gegenstand des Rechtsstreits seien Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums gewesen. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer parteifähig und der Rechtsstreit nach einem Beschluss eingeleitet worden sei, stehe dem Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Die Kläger halten dem entgegen, es gebe mehr Wohnungseigentümer. Und es habe auch keine Vergemeinschaftung gegeben. Vielmehr verfolgten sie jeweils die ihnen aus den jeweiligen Erwerbsverträgen zustehenden Gewährleistungsansprüche. Das LG berücksichtigt im Kostenfestsetzungsbeschluss die Erhöhungsgebühr nicht und setzt die aufseiten der Kläger zu berücksichtigende Verfahrensgebühr mit nur 1.121,90 EUR zzgl. Umsatzsteuer an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Rechtspflegerin habe zu Recht die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 RVG-VV zzgl. entsprechender Umsatzsteuer insgesamt nicht anerkannt. Zwar seien diese Anwaltskosten entstanden. Jedoch handele es sich nicht um notwendige und damit nicht um...

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