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Erhaltungsrücklage / Instandhaltungsrücklage / 1 Einkommensteuer

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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1.1 Beiträge zur Erhaltungsrücklage

1.1.1 Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Die Beiträge zur Erhaltungsrücklage gehen mit ihrer Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungsei­gen­tümergemeinschaft über. Die Erhaltungsrücklage ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch die Neuregelung in § 10 Abs. 6 und 7 WEG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007[1] wurde der Wohnungsei­gentümergemeinschaft die (Teil-)­Rechtsfähigkeit zuerkannt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängiger teilrechtsfähiger und parteifähiger Verband sui generis.[2] Inhaber der Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ist danach die Gemeinschaft selbst und nicht mehr anteilig das einzelne Mitglied. Die Erhaltungsrücklage gehört zum Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es verbleibt dieser unabhängig von einem evtl. Wechsel der Mitglieder der Gemeinschaft.

Der BFH hat bereits in früheren Beschlüssen[3] hervorgehoben, dass der Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs unabhängig davon zu beurteilen sei, wie die Rechtsbeziehungen des Wohnungseigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen seien. Insbesondere beantworte die Zuweisungsentscheidung in § 10 Abs. 7 WEG 2007 nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätige.

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenab...

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