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Erhaltungsrücklage: Ansammlung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem um die Frage, auf welche Art und Weise die Erhaltungsrücklage aufgebracht werden kann, und wie diese zu begründen ist.

Aufbringung der Erhaltungsrücklage

Für die Aufbringung der Erhaltungsrücklage gibt es grundsätzlich 3 Wege: Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 WEG, weiteren Vorschuss (= Sonderumlage) und einen Kredit. Insoweit haben die Wohnungseigentümer ein Ermessen. Im Fall spricht nichts gegen die Sonderzuführung.

Ferner müssen die Wohnungseigentümer zwar Erhaltungsmaßnahmen im Auge haben, anders als Wohnungseigentümer K wohl meint, aber für deren Höhe keine Angebote einholen. Die Erhaltungsrücklage darf nur nicht zu hoch sein. Dafür gab es im Fall aber keine Anhaltspunkte.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Erhaltungsrücklage ist nach h. M. "zweckgebunden". Sie darf vor allem für die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden. Als Annex gehören dazu die Kosten für die Feststellung des entsprechenden Bedarfs durch Dritte, beispielsweise Gutachterkosten, nicht aber eine etwaige Sondervergütung des Verwalters. Die Erhaltungsrücklage darf ferner eingesetzt werden für die Behebung anfänglicher Baumängel, wenn deren Beseitigung durch den Bauträger nicht mehr zu erwarten ist, für Maßnahmen der Verkehrssicherung, die Erfüllung behördlicher oder gesetzlicher Auflagen und modernisierende Erhaltungen. Eine Erhaltungsrücklage darf hingegen nicht eingesetzt werden für die Finanzierung baulicher Veränderungen, für Anwaltshonorare, für Heizkosten oder zur Abdeckung von Hausgeldrückständen in Bezug auf die Betriebs- und Verwaltungskosten.

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