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Erhaltungsrücklage / 9.2 Darstellung im Vermögensbericht

Alexander C. Blankenstein
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Der Vermögensbericht muss zum einen den Stand der Erhaltungsrücklage und etwaiger weiterer durch Beschluss vorgesehener Rücklagen enthalten. Anzugeben ist jeweils der Ist-Stand des tatsächlich vorhandenen Vermögens, das für die Erhaltung beziehungsweise andere Zwecke reserviert ist. Der Stand der Rücklagen ist ungeachtet seiner Höhe anzugeben. Daneben muss der Vermögensbericht eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Das wesentliche Vermögen umfasst u. a. alle Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen einzelne Wohnungseigentümer, also insbesondere Hausgeldrückstände einschließlich offener Forderungen zu den gebildeten Rücklagen.

 

Vermögensbericht: Darstellung der Erhaltungsrücklage

Vermögensbericht der WEG X-Straße in X-Stadt zum Stichtag 31.12.2024

I. Bestand der gemeinschaftlichen Konten (und der Barkasse)

1. Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________

2. Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ___________

II. Rücklagenbestand

1. Bestand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG

 
Anfangsbestand zum 1.1.2024 18.590,00 EUR
Endbestand zum 31.12.2024 10.890,00 EUR

III. Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum 31.12.2021

 
Rückständige Beiträge Bewirtschaftung und Verwaltung (Wohnung Nr. 5) 427,50 EUR
Rückständige Beiträge Erhaltungsrücklage 260,00 EUR
 

Wohnung Nr. 3

Wohnung Nr. 8

120,00 EUR

140,00 EUR
 
Offene Nachschüsse Jahresabrechnung 2023 375,00 EUR
  Wohnung Nr. 3 200,00 EUR  
  Wohnung Nr. 8 175,00 EUR  
Rückständige Mieten (Stellplatzmieter Wohnung Nr. 5) 295,00 EUR

Liquiditätsentnahmen aus der Erhaltungsrücklage

Liquiditätsentnahmen sind nicht darzustellen.[1] Dies ist letztlich konsequent, da etwaige Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage zur Liquiditätssicherung nichts mit dem ...

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