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Erhaltungsrücklage / 8.3 Liquiditätsentnahmen

Alexander C. Blankenstein
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In der Praxis wird die Erhaltungsrücklage häufig bei Liquiditätsengpässen in Anspruch genommen. Dass dies ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, liegt bereits deshalb auf der Hand, weil es sich bei der Erhaltungsrücklage um zweckgebundenes Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.[1] Insoweit stellt auch eine lediglich vorübergehende Inanspruchnahme der Erhaltungsrücklage zur Absicherung von Liquiditätsengpässen eine Verwendung entgegen ihrer Zweckbestimmung dar und bewegt sich nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.

[1] OLG München, Beschluss v. 20.12.2007, 34 Wx 76/07.

8.3.1 Beschlussfassung im konkreten Einzelfall

In engen Grenzen ließ die Rechtsprechung nach alter Rechtslage Ausnahmen zu. Die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des WEMoG.

Einzelfallregelung

Zunächst ist zu beachten, dass beschlussweise nur eine Einzelfallregelung herbeigeführt werden kann und keine abstrakt-generelle Regelung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ungültiger Beschluss

"Die Erhaltungsrücklage kann vorübergehend zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen verwendet werden, wenn eine solche Inanspruchnahme einen Betrag von einem Viertel der Plansumme des aktuellen Jahreswirtschaftsplans nicht übersteigt und eine eiserne Reserve in Höhe von 50.000 EUR jederzeit zwingend erhalten bleibt sowie zudem 50 % des Beirats schriftlich zustimmen."[2]

 

Begrenzung auf konkrete Wirtschaftsperiode

Unproblematisch war die Regelung über einen Zugriff auf die Erhaltungsrücklage nur dann, wenn sich die Befugnis des Verwalters auf die konkrete Wirtschaftsperiode bezog.

Bestimmtheit des Beschlussgegenstands

Auch die Regelung selbst muss ausreichend bestimmt sein.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unbestimmter Beschluss

"Dem Verwalter ist es gestattet, bei Liquiditätsengpässen bis zur Höhe von 10.000 EUR kurzfristig auf die Erhaltungsr...

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