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Erhaltungsrücklage / 13 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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ALG II

  • Ist der Arbeitsuchende als Eigentümer einer Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sind auf ihn umgelegte und nicht abwendbare Kosten einer Erhaltungsrücklage und eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu übernehmen.[1]

Anfechtungsklage

  • Die Ablehnung der Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weshalb für eine entsprechende Klage auf Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.[2]

    Anmerkung: Seit Inkrafttreten des WEMoG bedarf es der Anfechtung des Negativbeschlusses nicht mehr. Es kann unmittelbar Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben werden.

Anlage

  • Es stellt einen gravierenden Fehler des Verwalters dar, die Erhaltungsrücklage nicht vom sonstigen Wohngeldkonto getrennt zu halten. Dies verstößt zudem gegen die Pflicht des Verwalters, die Erhaltungsrücklage verzinslich anzulegen. Von dieser Pflicht wird der Verwalter nicht deshalb frei, weil er die für die Erhaltungsrücklage bestimmten Gelder auf dem Girokonto belässt, um Deckungslücken und dadurch Schuldzinsen zu vermeiden. Die regelmäßige Verwendung der Erhaltungsrücklage zur Deckung der laufenden Ausgaben ist mit der Zweckbestimmung der Rücklage nicht zu vereinbaren.[3]

Auflösung

  • Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.[4]
  • Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, eine Liquiditätsrücklage zu bilden. Im Einzelfall können sich die Wohnungseigentümer dazu der Mittel der Erhaltungsrücklage durch Umwidmung bedienen.[5]
  • Hat die Erhaltungsr...

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