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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 3 Planung und Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme: Leitfaden für Verwalter

Alexander C. Blankenstein, Josef Egle
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Der nachfolgende Leitfaden führt die Verwaltung durch die Planung und Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme.[1]

 
□

Zuständigkeit geprüft?

Zunächst hat der Verwalter zu prüfen, ob es sich bei den instand zu erhaltenden Bereichen um solche des gemeinschaftlichen Eigentums handelt. Sind Erhaltungsmaßnahmen im Bereich des Sondereigentums erforderlich, sind diese vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu veranlassen und nicht vom Verwalter.

Entsprechendes gilt, wenn die Erhaltung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung den Wohnungseigentümern übertragen ist. Dies ist häufig bezüglich der Außenfenster und Eingangstüren der Fall. Allerdings bedarf es hierfür einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder anderweitigen Vereinbarung.[2]
□

Budgetierung durch Beschluss oder im Verwaltervertrag?

§ 27 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern die Ermächtigung, dem Verwalter durch Beschluss weitere, über seine gesetzlichen Rechte hinausgehenden Befugnisse einzuräumen. Insoweit entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, dem Verwalter durch Beschluss ein Budget einzuräumen, das es ihm erlaubt, erforderliche Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auch ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer durchführen zu können. Wichtig ist hierbei, dass das Budget gedeckelt ist, dem Verwalter also keine "Narrenfreiheit" eingeräumt ist. Stets muss ein jährlicher Höchstbetrag geregelt sein. Welcher Betrag hier noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt insbesondere von der Größe der Eigentümergemeinschaft ab. Im Regelfall sollte das Budget jedenfalls einen Betrag von insgesamt 5.000 EUR nicht überschreiten.

Ist die Ermächtigung bereits im Verwaltervertrag geregelt, sollte im Rahmen der Beschlussfassung über den Verwaltervertra...

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