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Erhaltungsmaßnahmen: Zuständigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG a. F. obliegt die Entscheidung über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich den Wohnungseigentümern.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1 WEG

Sachverhalt

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass der Verwalter V Forderungen von Wohnungseigentümer K abwehren soll. V wird ermächtigt, im Bedarfsfall – unter Rücksprache mit den Verwaltungsbeiräten – einen Rechtsanwalt hinzuziehen und wenn nötig, den Rechtsweg zu beschreiten. Hintergrund dieses Beschlusses ist der reparaturbedürftige Boden einer Dachterrasse. In der Teilungserklärung ist insoweit bestimmt, dass die konstruktiven Teile des Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, der durch eine Umfassung gebildete Dachterrassenraum aber und dessen Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau, zum Sondereigentum gehören. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor.

2.1 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K wende sich gegen die seines Erachtens falsche Auslegung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung durch die anderen Wohnungseigentümer. Vorschriften im Zusammenhang mit der Frage, wer die Kosten der Reparatur der Dachterrasse zu tragen habe, seien zu dem angegriffenen Beschluss aber nicht besprochen worden. Es sei auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßig sei. Vor dem Hintergrund eines außergerichtlichen Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des K und der dort gesetzten Frist, seien die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt gewesen, ihre Rechtsauffassung weiter gegenüber K zu vertreten – zumal K den Verwalter zu einer Handlung habe veranlassen wollen, nämlich der Reparatur der Dachterrasse auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG a. F. hätten aber die Wohnungseigentümer die Entscheidung, ob eine Erhaltungsmaßnahme ergriffen wird, zu treffe...

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