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Erhaltungsmaßnahme: Anfechtung eines Negativbeschlusses

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Anfechtung eines Negativbeschlusses hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert hat.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer lehnen mehrheitlich Erhaltungsmaßnahmen ab (es geht u. a. um die Wiederinbetriebnahme eines Personenaufzugs). Wohnungseigentümer K greift diesen Beschluss an. Zugleich erhebt er eine Beschlussersetzungsklage.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Die Anfechtung eines Negativbeschlusses habe nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert habe. Dies sei nicht der Fall, wenn es, wie im Fall, zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gebe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.6.2023, V ZR 158/22, Rn. 21).

Die Beschlussersetzungsklage hat hingegen teilweise Erfolg! Es obliege nach allgemeinen Grundsätzen dem Kläger, dem Gericht die Grundlage für eine zu treffende Ermessensentscheidung zu verschaffen. Seien für eine Auftragsvergabe oder eine Verwalterbestellung Angebote erforderlich, müsse der Kläger diese herbeischaffen. Diese Angebote habe K in Bezug auf seine Wohnung nicht vorlegt. K habe aber einen Anspruch, dass der Personenaufzug wieder in Betrieb genommen werde. Da eine Beschlussersetzung in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreife, dürften Maßnahmen allerdings nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig sei. Es sei stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden könne, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen. Im Fall könne der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Wahl der Maßnahme überlassen werden. Sie müsse diese aber in einem für den Kläger noch zumutbaren Zeitrahmen treffen.

5 Hinweis

Problemü...

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