In der Gemeinschaftsordnung heißt es u. a. wie folgt:
"Jeder Eigentümer hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen, und zwar auf eigene Kosten. Dies gilt – unbeschadet seiner etwaigen Ersatzansprüche – auch dann, wenn Schäden durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind".
Auf diese Regelung kommt es an, weil die Träger der 6 hofseitigen Balkone, die in dem Mauerwerk zwischen den Geschossen verankert sind, verrostet und marode sind. Im Jahr 2023 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die 6 hofseitigen Balkone abgerissen werden sollen. Kosten: 43.951,33 EUR. Ferner wird beschlossen, 6 neue Balkone zu errichten. Kosten: 81.760,14 EUR. Die Wohnungseigentümer meinen, die 6 Wohnungseigentümer, zu deren Einheiten die Balkone gehören, müssten die Kosten tragen. Diese Ansicht führt zu einem weiteren Vorschuss (Sonderumlage), den nur die 6 Wohnungseigentümer tragen sollen. Dagegen wendet sich Wohnungseigentümer K.