Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erhaltungsbeschluss: Inhalte und Delegation

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen müssen vor einem Erhaltungsbeschluss alle Mängel bekannt sein. Ferner muss bekannt sein, welche Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen anfallen werden.

2 Normenkette

§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 27 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Seit mehreren Jahren treten an einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude Feuchtigkeitsschäden auf. Die Wohnungseigentümer beschließen daher im Juni 2018, bestimmte Bauteile zu überprüfen. Im Jahr 2019 werden den Wohnungseigentümern die Ergebnisse vorgestellt. Im Jahr 2020 wird ein "Bauausschuss" gebildet. Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer nach diesen Klärungen, alle Fenster auszutauschen.

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, es handele sich um eine "Luxussanierung", da nur begrenzte Schäden bekämpft werden müssten. Der Austausch der Fenster sei mithin unverhältnismäßig. Die beschlossenen Erhaltungsmaßnahmen seien außerdem mangelhaft vorbereitet worden.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen müssten vor einem Erhaltungsbeschluss alle Mängel bekannt sein. Bereits an dieser Voraussetzung fehle es. Denn die Wohnungseigentümer hätten bestimmt, dass ein Architekt mit der Prüfung "weiterer" Feuchtigkeitsprobleme beauftragt werden solle. Dies zeige, dass der Reparaturbedarf nicht "durchermittelt" gewesen sei. Im Übrigen räume die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein, im Rahmen einer Bau-Begleitung seien ergänzende Bestandsaufnahmen und Bauteilöffnungen notwendig geworden. Im Rahmen einer "Notwendigkeitsuntersuchung" seien nicht zerstörerische Bauteilöffnungen aber von Anfang an vorzunehmen und auch zumutbar. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen müsse ferner bekannt sein, welche Kosten anfallen werden. Auch an dieser Voraussetzung fehle es. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe die möglichen KfW-Zuschüsse vor der Beschlussfassung nicht durchrechnen lassen. Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vortrage, diese seien vor dem Beschluss nicht ermittelbar gewesen, so sei dies unrichtig. Ein Energieberater hätte für die einzelnen Maßnahmen die Zuschusshöhen nennen können, ggf. im Wege der Schätzung mit einer mitzuteilenden Bandbreite. Im Übrigen sei der Umfang der beschlossenen Maßnahme(n) nur durch Bezugnahme auf eine "Bieterliste" und durch 4 "Bulletpoints" kursorisch unter schlagwortartiger Nennung von Gewerken (z. B. "Wiederherstellungsarbeiten am Wärmeverbundsystem") dargestellt worden. Die Bezugnahme auf "vorgelegte Planungs- und Ausschreibungsergebnisse" sei nicht konkret genug. Weder das Fenstermaterial noch die Fenstermarke für die weitgehend auszutauschenden Fenster seien beschrieben worden. Und auch die Maßnahmen am Wärmeverbundsystem seien vom Umfang und Methodik her völlig unklar.

Es habe im Übrigen keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entsprochen, die Auswahl des Werkunternehmers auf den Verwalter zu delegieren. Eine Delegation sei nur bei kleinen Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und begrenztem finanziellen Risiko für einzelne Wohnungseigentümer zulässig. § 9b Abs. 1 WEG erlaube es nicht, dem Verwalter umfangreiche Auswahlrechte zu geben. Die Regelung betreffe die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter nach außen, nicht die Verwalterbefugnis nach innen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall beschließen Wohnungseigentümer, Mängeln der Gebäudehülle entgegenzutreten. Sie entscheiden sich im Ergebnis nicht für einzelne Reparaturmaßnahmen, sondern für den Austausch der Fenster. Daher fragt sich, wie ein solcher Erhaltungsbeschluss vorzubereiten ist.

Erhaltungsbeschluss

Ist – wie im Fall – das gemeinschaftliche Eigentum zu erhalten, besteht grundsätzlich kein Ermessen für das "Ob". Für den Beschluss, welche Maßnahme mit welchen Mitteln auf welche Art und Weise angegangen wird, besteht hingegen Ermessen. Bei der Prüfung ist beispielsweise nach Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 103 u. a. folgenden Fragen nachzugehen:

  • Welche von mehreren notwendigen Maßnahmen zuerst ansteht. Für den Beschluss, welche Maßnahme mit welchen Mitteln auf welche Art und Weise oder welche von mehreren anstehenden Maßnahmen zuerst durchgeführt werden soll, besteht Ermessen.
  • Welchen Mängeln im Einzelnen entgegenzutreten ist bzw. welche Mängel eingetreten sind.
  • Welche Ursachen die Mängel haben.
  • Ob die geplanten Maßnahmen den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachten.
  • Ob durch Angebote aufgeklärt ist, welche Möglichkeiten der Mangelbehebung in Betracht kommen.
  • In welchen Schritten vorzugehen ist.
  • Wie die Mittel für die geplante Erhaltungsmaßnahme aufgebracht werden. Der Erhaltungsbeschluss entspricht dabei grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Kostenfrage mitgeregelt ist.
  • Ob eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen worden ist. Es kann danach im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, aus wirtschaftlichen Gründen keine Erhaltungsmaßnahme zu ergreifen, z. B. bei einer Heizungsanlage keinen Zwischenzähler zur Ermittlung des Betriebsstroms einzubauen, oder diese E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Eigentümer können Entscheidungen an Verwalter delegieren
Fassade mit Fenstern
Bild: Michael Bamberger

Wohnungseigentümer können Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Verwalter delegieren. Bei einer Erhaltungsmaßnahme wird das ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sie selbst über das "Ob" entschieden haben.


Schottergarten – rechtlicher Überblick
Der Verwalter-Brief 10/2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Verwalter-Brief Oktober unter anderem mit dem Thema: Die Etagenheizung und der Stichtag 31.12.2024


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


Erhaltungsbeschluss: Inhalt... / 5 Hinweis
Erhaltungsbeschluss: Inhalt... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall beschließen Wohnungseigentümer, Mängeln der Gebäudehülle entgegenzutreten. Sie entscheiden sich im Ergebnis nicht für einzelne Reparaturmaßnahmen, sondern für den Austausch der Fenster. Daher fragt sich, wie ein solcher ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren