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Erhaltungsbeschluss: Inhalte und Delegation / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall beschließen Wohnungseigentümer, Mängeln der Gebäudehülle entgegenzutreten. Sie entscheiden sich im Ergebnis nicht für einzelne Reparaturmaßnahmen, sondern für den Austausch der Fenster. Daher fragt sich, wie ein solcher Erhaltungsbeschluss vorzubereiten ist.

Erhaltungsbeschluss

Ist – wie im Fall – das gemeinschaftliche Eigentum zu erhalten, besteht grundsätzlich kein Ermessen für das "Ob". Für den Beschluss, welche Maßnahme mit welchen Mitteln auf welche Art und Weise angegangen wird, besteht hingegen Ermessen. Bei der Prüfung ist beispielsweise nach Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 103 u. a. folgenden Fragen nachzugehen:

  • Welche von mehreren notwendigen Maßnahmen zuerst ansteht. Für den Beschluss, welche Maßnahme mit welchen Mitteln auf welche Art und Weise oder welche von mehreren anstehenden Maßnahmen zuerst durchgeführt werden soll, besteht Ermessen.
  • Welchen Mängeln im Einzelnen entgegenzutreten ist bzw. welche Mängel eingetreten sind.
  • Welche Ursachen die Mängel haben.
  • Ob die geplanten Maßnahmen den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachten.
  • Ob durch Angebote aufgeklärt ist, welche Möglichkeiten der Mangelbehebung in Betracht kommen.
  • In welchen Schritten vorzugehen ist.
  • Wie die Mittel für die geplante Erhaltungsmaßnahme aufgebracht werden. Der Erhaltungsbeschluss entspricht dabei grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Kostenfrage mitgeregelt ist.
  • Ob eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen worden ist. Es kann danach im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, aus wirtschaftlichen Gründen keine Erhaltungsmaßnahme zu ergreifen, z. B. bei einer Heizungsanlage keinen Zwischenzähler zur Ermittlung des Betriebsstroms einzubauen, oder diese Erhaltungsmaßnahme wenigstens zunächst zurückzu...

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