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Erhaltung: Klärung der Zuständigkeit durch ein Gutachten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer haben eine Beschlusskompetenz dafür, einen Rechtsanwalt mit der Klärung zu beauftragen, wer für eine Erhaltung zuständig ist.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Klärung der Verantwortlichkeit über Erhaltung zu beauftragen. Er soll für jede Stunde, die minutengenau abgerechnet wird, 250 EUR erhalten. Veranschlagt sind 4 Stunden. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. K meint, es fehle für die Klärung abstrakter Rechtsfragen eine Beschlusskompetenz. Außerdem sei der Beschluss zu unbestimmt.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das AG anders! Der Beschluss sei nicht zu unbestimmt. Die zu beauftragende Rechtsanwaltskanzlei sei benannt und die Aufgabe, mit der sie habe betraut werden sollen, zumindest umrissen worden. Die maximal aufzuwendenden Kosten seien ausdrücklich beziffert. Der Beschluss sei auch nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Er kläre keine Rechtsfragen und diene auch nicht ihrer Klärung, sondern bestimme die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei, definierte Rechtsfragen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu untersuchen und dies darüber hinaus auch nicht abstrakt, sondern anhand der in dem Beschluss genannten tatsächlichen Verhältnisse und Urkunden.

Hinweis

Andere Kläger hatten ferner geltend gemacht, es sei eine Interessenkollision zu befürchten. Die Rechtsanwaltskanzlei sei in früheren Prozessen jeweils auf Beklagtenseite tätig gewesen. Das AG meint hier, eine solche Interessenkollision sei nicht festzustellen gewesen. Denn die Kanzlei habe nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern einzelne Wohnungseigentümer vertreten. Nach dem angefochtenen Beschluss solle die Kanzlei aber ein Rechtsgutachten nicht für einzelne Wohnungsei...

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