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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 6 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Vorbemerkung: Die vor Inkrafttreten des WEMoG ergangenen Entscheidungen gelten überwiegend auch nach neuer Rechtslage weiter. Gekennzeichnet ist die Fortgeltung nachfolgend mit (+).

Ist die Rechtslage in Ermangelung aktueller Rechtsprechung nicht sicher zu beurteilen, wird die Entscheidung mit (?) gekennzeichnet. Scheint ihre Fortgeltung eher unwahrscheinlich, erfolgt die Kennzeichnung mit (-)/(?)

Abgrenzung Instandhaltung und Instandsetzung

  • (+) Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.[1]

Architektenhaftung

  • (+) Beauftragt ein (Innen)Architekt ohne Ermächtigung des Verwalters zur Abgabe von Erklärungen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft Werkunternehmer mit Instandsetzungsmaßnahmen, die keine Notmaßnahmen darstellen, haftet er dem Werkunternehmer auf Werklohn. Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Eigentümergemeinschaft wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung bestehen in derartigen Fällen nicht.[2]

Aufopferungsanspruch

  • (+) Schuldner eines Aufopferungsanspruchs aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG a. F./ § 14 Abs. 3 WEG n. F. ist die GdWE. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG a. F./§ 14 Abs. 3 WEG n. F. erfasst aber keine Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels eingetreten sind.[3]
  • (+) Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG a. F./§ 14 Abs. 3 WEG n. F. zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.[4]

Balkonabriss

  • (+) Der Abriss einer vor Aufteilung errichteten baurechtswidrig...

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