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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 4.2.6.2 Inanspruchnahme von Sondereigentum

Alexander C. Blankenstein
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Ist es im Rahmen der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich, eine Sondereigentumseinheit zu betreten, statuiert § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG eine entsprechende Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers. Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er nach § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

4.2.6.2.1 Duldungspflicht

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, "das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst".

Das Betreten und Benutzen der Wohnung oder Teileigentumseinheit muss also nicht nur lediglich im Rahmen der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums erforderlich sein. Paradebeispiel sind hier Einbau und Wartung von Rauchmeldern oder die Verbrauchserfassung durch Abrechnungsdienstleister.

Beschluss ist Voraussetzung für ein Betretungsrecht

Voraussetzung für die Verpflichtung zum Betreten des Sondereigentums ist zunächst ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme. Ohne entsprechenden Beschluss besteht kein Zutrittsrecht. Auch der Verwalter kann durch Vereinbarung nicht berechtigt werden, das Sondereigentum in bestimmten zeitlichen Abständen zur Kontrolle des Gemeinschaftseigentums betreten zu dürfen.[1]

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Erhaltungsmaßnahmen, hat der Wohnungseigentümer Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren.

Duldungs- und Handlungspflichten des Wohnungseigentümers

Werden Erhaltungsmaßnahmen im Bereich eines zugu...

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