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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 4.2.5 Beschlussfassung herbeiführen

Alexander C. Blankenstein
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Liegt keine Notmaßnahme vor und handelt es sich auch nicht nur um eine unbedeutende Maßnahme, hat der Verwalter Beschlüsse über die erforderlichen Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung fassen zu lassen. Grundsätzlich genügt eine einfachmehrheitliche Beschlussfassung. In aller Regel wird hier eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG ausscheiden, da einem solchen Beschluss sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Der Verwalter hat also eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Je nach Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahme sind ggf. mindestens 2 Wohnungseigentümerversammlungen erforderlich. So kann zunächst eine Entscheidung über das "Ob" einer Maßnahme erforderlich sein[1] und eine 2. Versammlung, in der über das "Wie" der Maßnahme zu entscheiden ist.

Mehrheitsentscheidung auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG

Grundsätzlich erfordert ein Beschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG Allstimmigkeit, d. h., jeder Wohnungseigentümer muss zustimmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz – und gleichzeitig wesentliche Neuerung und Erleichterung der Willensbildung – hat der Gesetzgeber im Rahmen des WEMoG mit dem neuen § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG geschaffen. Danach können die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren genügt. Im konkreten Einzelfall ist den Wohnungseigentümern also die Kompetenz eingeräumt, eine Mehrheitsbeschlussfassung auch im Umlaufverfahren herbeizuführen.

 

Step-by-Step: Was sollte der Verwalter bei einer Fassadensanierung tun?

Bei einer größeren Maßnahme wie z. B. einer Fassadensanierung ist in aller Regel ein mindestens 2-stufiges Vorgehen erforderlich:

  1. Entscheidung, dass die Fassade saniert wer...

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Kurzbeschreibung Erhaltungsmaßnahmen stellen im Zuge des WEMoG nach wie vor die Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung dar und der Verwalter hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Über die Maßnahme beschließt die Gemeinschaft der ...

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