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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG / Zusammenfassung

Christoph Wenhardt
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Überblick

In § 13 ErbStG ist eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen aufgeführt. Diese kommen i. d. R. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbs zur Anwendung. Bei bestimmten Steuerbefreiungen kann der Erwerber auch auf die Befreiung verzichten..

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze:

Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefreiungen findet sich in § 13 ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere betrifft dies bei den Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG den Schuldenabzug. Zu beachten sind hier auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.9.2021.[3]

Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[4] wurde in § 13 ErbStG eine neue Nr. 19 eingefügt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG geändert. Darüber hinaus sind u. a. die Folgenden Änderungen zu beachten:

  1. die Erhöhung der Erbfallkostenpauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von bisher 10.300 EUR auf nunmehr 15.000 EUR. Die erhöhte Pauschale kommt für Erwerbe zur Anwendung, die ab dem 1.1.2025 stattfinden.
  2. Anwendung der Steuerbefreiung des § 13d ErbStG auch auf Grundstücke (unter bestimmten Voraussetzungen), die in Drittstaaten gelegen sind.
  3. Änderungen beim Schuldenabzug des § 10 Abs. 6 ErbStG, § 10 Abs. 6a ErbStG und § 10 Abs. 6b ErbStG.

Verwaltungsanweisungen

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 13.1 ErbStR 2019 bis R E 13.11 ErbStR 2019 sowie den H E 13.2 ErbStR 2019 bis H E 10 ErbSt...

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