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Erbschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer / 4. Auslandsvermögen

Christoph Wenhardt
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Was als Auslandsvermögen i. S. des § 21 Abs. 1 ErbStG gilt, ist in § 21 Abs. 2 ErbStG genannt. Hier ist wie folgt zu differenzieren:

a) Der Erblasser bzw. der Schenker ist im Todeszeitpunkt Inländer gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG).

In diesem Fall gelten alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, als Auslandsvermögen. Des Weiteren alle Nutzungsrechte an den vorgenannten Vermögensgegenständen. Es gilt hier ein enger Begriff des Auslandsvermögens.[1]

Es unterfallen die folgenden Vermögensgegenstände dem Auslandsvermögen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG[2]:

  • das ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
  • das ausländische Grundvermögen;
  • das ausländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein selbstständiger Vertreter bestellt ist;
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat und der Gesellschafter (gegebenenfalls zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG) am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  • nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographen, die in ein ausländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  • Wirtschaftsgüter, die nicht unter Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem ausländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  • Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch ausländischen Grundbesitz, durch ausländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  • Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat;
  • Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
b) Der Erblasser bzw. der Schenker ist im Todeszeitpunkt kein Inländer gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).

Trifft dies zu, gelten alle Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen. Ausgenommen hiervon ist das Inlandsvermögen nach § 121 BewG sowie alle Nutzungsrechte daran. Hier gilt ein weiter Begriff des Auslandsvermögens.[3]

Nur die ausländische Steuer auf das vorgenannte Vermögen ist in Deutschland anrechenbar. Handelt es sich hingegen um ausländische Steuer auf anderes ausländisches Vermögen, so ist eine Anrechnung nicht möglich.[4]

[1] Vgl. Konrad, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2022, § 21 ErbStG Rz. 111
[2] Aus Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 21 ErbStG Anm. 30.
[3] Konrad, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2022, § 21 ErbStG Rz. 114.
[4] Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2017, Allgemeiner Teil, Rz. 123.

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